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Aufgaben nach dem Landeshundegesetz 

Zweck des Landeshundegesetzes NRW ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.

Das Gesetz trifft Regelungen für Hunde aller Rassen:

Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschl. Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Kleine und große Hunde dürfen außerhalb eines befriedeten Besitzes nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen unangeleint laufen. Eine ca. 4.000 m2 große und eingezäunte Freilaufzone (Hundewiese) steht allen Hundehalterinnen und Hundehaltern im Bornekamp (im Bereich des Regenrückhaltebeckens, kurz vor der BAB-Brücke) zur Verfügung. Details zur Hundewiese: hier klicken!

Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen für:

Große Hunde
Gefährliche Hunde sog. "Kampfhunde"
Hunde bestimmter Rassen
Ausnahmen von der generellen Maulkorb- und Anleinpflicht


22.05.2012

Kreisstadt Unna

Ina Schuchtmann

Ina Schuchtmann

allgemeine Anlaufstelle des Ordnungsbereiches, Schulzuführungen, Aufgaben nach dem Landeshundegesetz
Zimmer 123 (1.OG)
Telefon: 02303/103 398
Fax: 02303/103 399
E-Mail

Rathausplatz 1
59423 Unna

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr

und nach Vereinbarung